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THE NEW MPLUSK-FILMS COSMETICS SHOWREEL 2024

Enjoy the XL-version of our brandnew mplusk-films Cosmetics -Showreel 2024!

Thanks to our amazing clients and our patient teams and everybody who was involved in this fantastic journey…

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CLÈ DE PEAU BEAUTÈ – The Precious Lipstick Campaign 2024

Our Diamond Class film for CPB`s new precious lipstick.
The Precious Lipstick campaign for clé de peau BEAUTÉ.  All shots robotic motion controlled.

Directors edit with product shots only.

Print campaign and moving image.

 

credits
client: clé de peau BEAUTÉ
agency: shiseido creative, Tokyo
film production: mplusk
directors: Mierswa-Kluska
compositing & Edit: NHB
photography: Mierswa-Kluska
retouch: studio Mierswa-Kluska

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CLÈ DE PEAU BEAUTÈ – SYNACTIF Campaign 2024

Campaign film for Clè de Peau Beautè `s Synactif luxury Skincare Program.

Directors edit with product shots only.

Various flower special effects with water and blossom timelapse included.

All shots robotic motion controlled.
Print campaign and moving image.

 

credits
client: clé de peau BEAUTÉ
agency: shiseido creative, Tokyo
film production: mplusk
directors: Mierswa-Kluska
compositing & Edit: NHB
photography: Mierswa-Kluska
retouch: studio Mierswa-Kluska

AGB

ALLGEMEINE LIEFER- & GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltung

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von uns durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung beziehungsweise unseres Angebots durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Filmmaterials.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden können wir nicht anerkennen, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von uns, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Kostenvoranschläge

1. Soweit wir Kostenvoranschläge erstellen, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, werden diese von uns angezeigt, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 % zu erwarten ist.
Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die wir nicht zu vertreten haben, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Unser abgegebener Kostenvoranschlag gilt für die Dauer von 4 Wochen ab Zugang bei unserem Kunden. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Angebot durch eine Annahme oder Auftragsbestätigung (Email ausreichend) von unserem Kunden angenommen werden.

III. Filmproduktionen

1. Bei dem von uns geschaffenen Filmmaterial handelt es sich um künstlerische, urheberrechtlich geschützte Filmwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
2. Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des von unserem Kunden zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
Wir werden den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer marktüblichen Qualität herstellen.
3. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Kunde, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
4. Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit unserem Kunden.
5. Die Herstellung des Films beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
6. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, uns im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass wir die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhalten.
7. Haben unsere Kunden nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, werden wir die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vornehmen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass wir die Verantwortung nicht übernehmen können. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, die Änderung abzulehnen. Unserem Kunden steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und wir ihnen zustimmen.
8. Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Kunden in dessen eigenen oder in fremden Betriebsstätten durchgeführt, ist unsere Haftung für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
9. Leistungen von Dritten, die zur Durchführung einer Produktion erforderlich sind, dürfen wir im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden nach vorheriger Abstimmung in Auftrag geben.

IV. Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm abgelieferte fertiggestellte Filmmaterial innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber uns zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln hat schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Filmmaterials, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels zu erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Film als vertragsgemäß.
2. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
3. Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Kunden beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss sog. Geschmacksretouren).

V. Nutzungsrechte

1. Wir verpflichten uns, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge übertragen wir unseren Kunden die einfachen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie uns selbst zustehen, von den Filmschaffenden an uns übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen
Rahmen erworben sind. D.h. mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die vereinbarte Nutzung des Films zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in dem Medium, welches der Kunde angegeben hat oder welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.
2. Beabsichtigt der Kunde nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, werden wir, soweit dieses möglich ist, dem Kunden die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte werden wir nur aus wichtigem Grund verweigern.
3. Will der Kunde über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit uns eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
4. Der Kunde hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht grob verletzt werden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von uns genehmigten Änderungen durch uns selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6. Der Kunde ist nur nach vorheriger Zustimmung durch uns berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte (hierzu zählen auch andere Konzern- oder Tochterunternehmen), zu übertragen.
7. Die zuvor genannte Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Honorare von uns aus dem jeweiligen V ertragsverhältnis.
8. Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von uns selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleibt bei uns. Wir übertragen dem Kunden keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialien und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
9. Wir versichern, dass wir über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt haben und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen.
10. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen dürfen wir – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

VI. Haftung

1. Wir tragen das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme.
2. Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern müssen oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese leider objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unserer Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
Die Haftung im Falle des Verzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes begrenzt.
4. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
5. Soweit die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe des finalen Films.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Honorare

1. Es gilt das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die Nutzung des Films zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer V. 1 abgegolten.
3. Durch den Auftrag uns anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Materialkosten, Honorare für Darsteller, Sprechern oder sonstige Mitwirkende, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht in unserem Honorar enthalten und gehen zu Lasten unserer Kunden nach vorangegangener schriftlicher Freigabe.
4. Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen unserer Kunden haben wir vorher anzukündigen. Wenn wir vom genehmigten Drehbuch abweichen möchten und
hierdurch Mehrkosten verursacht werden, bedürfen diese Kosten der vorherigen Zustimmung unseres Kunden.
5. Wir bitten unseren Kunden, daran zu denken, unsere Rechnung ihrer Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse beizufügen. Mehr Infos auf www.kuenstlersozialkasse.de
6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, so sind 50 % der Angebotssumme nach Auftragserteilung vor Produktionsbeginn zur Zahlung fällig. Das Resthonorar wird nach Ablieferung des finalen Films zur Zahlung fällig.
7. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung unseres Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
8. Im Falle der Kündigung durch unsere Kunden nach Auftragserteilung bis zu 96 Stunden vor dem terminierten Beginn der Produktion besteht für uns ein Anspruch auf Zahlung 50 % der Netto-Angebotssumme zur Abgeltung unserer sämtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Auftrag gegen unsere Kunden.
Erfolgt die Kündigung innerhalb der 96 Stunden bis zu 48 Stunden vor dem terminierten Beginn der Produktion, besteht unsererseits Anspruch auf Zahlung von 75 % der Netto- Angebotssumme gegen unsere Kunden. Wenn die kundenseitige Kündigung innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der Produktion erfolgt, so behalten wir den Anspruch gegen unsere Kunden auf die volle vertragliche Vergütung zur Abgeltung unserer sämtlichen Ansprüche.

VIII. Speicherung Material, Eigenwerbung

1. Wir archivieren das Original-Material des Films grundsätzlich kostenfrei 2 Jahre.
2. Der Kunde gestattet uns, dass wir Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen können, jedoch erst, wenn der Film seitens des Kunden veröffentlicht worden ist. Weiter können wir den Film oder Teile daraus sowie einen von der finalen Version abweichenden sog. Director ́s Cut auf der eigenen Website sowie in Pressemitteilungen und sonstige Mitteilungen an die Öffentlichkeit zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden.

IX. Vertragsstrafe, Schadensersatz

Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung von uns erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Films ist für jeden Einzelfall die Zahlung einer von uns angemessen festzusetzenden und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe vereinbart.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

X. Allgemeines

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum jeweiligen Auftrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit beziehungsweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.